Adressbuch - Eintrag sperren lassen

  • Leistungsbeschreibung

    Viele Gemeinden geben Einwohnerbücher oder ähnliche Nachschlagewerke heraus. Darin erscheinen Informationen wie Ihr Name, ein Doktorgrad und Ihre Anschrift. Sie können der Veröffentlichung Ihrer Daten widersprechen. Ihren Widerspruch brauchen Sie nicht begründen.

    Die Meldebehörde muss Sie schon bei der Anmeldung auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Außerdem informiert die Behörde Sie über Ihr Widerspruchsrecht einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung.

  • Voraussetzungen

    Eintrag in einem Adressbuch

  • Zuständige Stelle

    die Meldebehörde Ihres Wohnortes

    Meldebehörde ist

    • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes beziehungsweise
    • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
  • Verfahrensablauf

    Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich, elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.

  • Fristen

    keine

  • Erforderliche Unterlagen

    Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
  • Kosten

    keine

  • Bearbeitungsdauer

    in der Regel ein bis vier Wochen

  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    Leistungsklage

  • Rechtsgrundlage

    Bundesmeldegesetz (BMG):

    • § 50 Absatz 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
  • Freigabevermerk

    10.10.2024 Innenministerium Baden-Württemberg


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